I. GELTUNGSBEREICH
- Die nachstehenden Bedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr, auch wenn sie in späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Anderslautende Geschäftsbedingungen - soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart werden - gelten nicht.
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Verträge kommen erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch den
Verkäufer zustande. Die Schriftform ist auch durch Telefax oder E-Mail
gewahrt.
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An Preislisten, Abbildungen, Zeichnungen, technischen Berechnungen,
Kalkulationen und sonstigen Vertragsunterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
und/oder zur Verfügung gestellt werden.
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Handelsübliche Abweichungen von Angaben über Maße, Gewicht,
Beschaffenheit und Qualität bleiben vorbehalten. Bei offensichtlichen
Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den vom Verkäufer
vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht keine
Verbindlichkeit. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer über
derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass die Bestellung korrigiert und
erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.
Die angegebenen Liefer- und Reparaturzeiten sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
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Preise verstehen sich ab Werk Springe zzgl. der bei der Rechnungsstellung
jeweils gültigen Umsatzsteuer, jedoch ausschließlich Verpackung,
Zoll und andere Kosten.
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Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des
Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur
Zahlung fällig.
Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie der Verkäufer bei einer Bank frei darüber verfügen kann. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Diskont und Spesen sowie Bank und Transferkosten gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
Die zum Fahrzeug gehörenden und für die Zulassung unbedingt erforderlichen Unterlagen werden erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises ausgehändigt.
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Bei Zahlungsverzug berechnen wir Zinsen i.H.v. 8 % über dem jeweils
gültigen Basiszinssatz. Zahlungen werden grundsätzlich mit der
ältesten ausstehenden Forderung verrechnet.
Entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers oder wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt, so ist der Verkäufer nach seiner Wahl berechtigt, vom nichterfüllten Teil des Kaufvertrages zurückzutreten bzw. Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen - insbesondere bei Zahlungsverzug - zu verlangen.
Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag beruht.
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Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit dem
Vertragsschluss oder ggf. Erhalt einer vereinbarten Anzahlung. Liefertermine
verstehen sich ab Werk Springe.
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Der Käufer kann acht Wochen nach Überschreitung eines
unverbindlichen Liefertermins oder eine unverbindlicher Lieferfrist den
Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt
der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er den Verkäufer nach Ablauf der 8-Wochenfrist eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, welcher bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diejenigen Kosten und Gefahren, die sich auf nicht rechtzeitige, dem Käufer obliegenden Anweisungen und Erledigung notwendiger Formalitäten wie z.B. Beschaffung von Importlizenzen, Genehmigungen etc. ergeben, gehen ausschließlich zu Lasten des Käufers. Bei Lieferungen im Ausland unterliegen Verträge ergänzend den Bestimmungen der Incoterms 2000.
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Wird dem Verkäufer während er im Verzug ist, die Lieferung durch
nicht von ihm zu vertretende Umstände unmöglich, so haftet er in den
vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht,
wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
Störungen durch höhere Gewalt, Streiks und Arbeitskampf oder sonstige vom Verkäufer nicht zu vertretene Hindernisse bei ihm oder seinen Lieferanten befreien für die Dauer der Störung und deren Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Störung. Ein entsprechender Schadensersatz ist insofern ausgeschlossen. Teillieferungen sind in für den Käufer zumutbarem Umfang zulässig.
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Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist
überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers
bestimmen sich dann nach Ziff. 2 S. 3-8 dieses Abschnitts.
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Konstruktions- oder Farbänderungen, Abweichungen im Farbton sowie
Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während
der Lieferzeit vorbehalten, so lange die Änderungen oder Abweichungen
unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den
Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur
Bezeichnung der Bestellung oder des Kaufgegenstandes Zeichnungen oder Nummern
gebraucht, können daraus keine Rechte hergeleitet werden.
Wenn keine schriftlichen Vereinbarungen vorliegen, bestimmt der Verkäufer die Versandart. Transportverpackungen werden innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zurückgenommen. Die entstehenden Transportkosten gehen zu Lasten des Käufers.
Die Gefahr geht auf den Käufer über, soweit die Ware an das Transportunternehmen übergeben oder dem Käufer zur Verfügung gestellt wird und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder noch andere Leistungen, z.B. die Übernahme der Versandkosten, wurden. Auf Wunsch des Käufers versichern wir auf seine Kosten die Ware gegen Transportschäden.
VI. EIGENTUMSVORBEHALT-
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer zustehenden
Forderungen im Eigentum des Verkäufers.
Dieser Eigentumsvorbehalt umfasst sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtlichen mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz an der Zulassungsbescheinigung Teil 2 dem Verkäufer zu. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegenüber einen Dritten entstandenen Forderung tritt der Käufer schon jetzt bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen an den Verkäufer sicherheitshalber ab; in diesen Fällen gilt bereits jetzt die Abtretung als angenommen. Das Gleiche gilt für Forderungen aus Werkverträgen, bei deren Erfüllung sein Eigentum erlischt. Der Käufer ist berechtigt, derartige Forderungen einzuziehen, so lange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt.
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Kommt es zu einem Zahlungsverzug des Käufers, kann der Verkäufer vom
Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt den Kaufgegenstand
wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig,
dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes
zum Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers,
der unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes
geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, den
gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt
sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes.
Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen
Verkehrswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
- Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand nur dann verfügen oder Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen, wenn er hierfür zuvor die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers eingeholt hat.
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Offene Mängel der gelieferten Ware müssen dem Verkäufer
spätestens 8 Tage nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel
unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Wird
diese Frist überschritten, so erlöschen alle
Gewährleistungsansprüche.
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Der Anspruch des Käufers wegen Sachmängel verjährt in zwei
Jahren ab Lieferung des Kaufgegenstandes.
Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, derbei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
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Für die Durchführung der erforderlichen Nacharbeiten ist dem
Verkäufer nach Terminabsprache entsprechend Zeit und Gelegenheit
einzuräumen, andernfalls entfällt der Nacherfüllungsanspruch.
Erst nachdem die Mängelbeseitigung dreimal fehlgeschlagen ist oder die Nachlieferung die gleichen Mängel aufweist, kann der Käufer eine angemessene Preisminderung verlangen oder, wenn der Mangel nicht unerheblich ist, vom Kaufvertrag zurücktreten.
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Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
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Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim
Verkäufer oder bei anderen, für die Betreuung des Kaufgegenstandes
anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den
Verkäufer hiervon zu unterrichten. Bei üblichen Anzeigen von
Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung mit dem
Eingang der Anzeige auszuhändigen.
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Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich
der Käufer an den dem Ort des betriebsunfääigen Kaufgegenstandes des
nächstgelegenen, für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten
dienstbereiten Betrieb zu wenden.
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Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
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Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer
bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes
Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
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Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim
Verkäufer oder bei anderen, für die Betreuung des Kaufgegenstandes
anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den
Verkäufer hiervon zu unterrichten. Bei üblichen Anzeigen von
Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung mit dem
Eingang der Anzeige auszuhändigen.
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Durch Eigentümerwechsel am Kaufgegenstand werden
Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.
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Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen,
soweit Mängel oder Schäden durch Verschulden des Käufers
verursacht wurden, insbesondere bei
- fehlerhafter Bedienung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Verschleißteile,
- Überbeanspruchung und unsachgemäßer Gebrauch der Fahrzeuge und Geräte,
- Nichteinhaltung von Betriebsanleitungen, Service-, Wartungs- und Reparaturvorschriften,
- Konstruktions- oder Materialänderung auf Wunsch des Käufers,
- Änderungen oder Umbauten durch die Besteller oder Dritter ohne unsere ausdrückliche Zustimmung,
- fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch die Besteller oder Dritter,
- natürliche Verschleißteile oder/und Abnutzung,
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Einbau oder Aufbau von Teilen oder Produkten anderer Hersteller, die nicht in
der Betriebsanleitung aufgeführt sind oder durch uns ausdrücklich
genehmigt wurden.
- Beim Verkauf gebrauchter Fahrzeuge und Geräte beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, ist bei Gebrauchtgeräten und -fahrzeugen jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
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Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach
Maßgabe dieser Bedingung für einen Schaden aufzukommen, welcher
leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer
beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten und ist auf bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch einen vom Käufer für die betreffenden Schaden abgeschlossenen Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaig damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
Das gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursacht wurden.
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Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige
Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der
Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
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Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend
geregelt.
Ausgeschlossen ist eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
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Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche
aus den Geschäftsverbindungen mit Kaufleuten einschließlich Wechsel-
und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand das Amtsgericht
Springe.
- Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen nichtig sein, so sind hiervon die anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen wird eine solche gesetzeskonforme Auslegung vereinbart, welche der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen am nächsten kommen.